Ensdorf, 66806 – Mathias-Erzberger-Straße, Feld neben der Sport- & Freizeitanlage „Relax“.
Bereits vor rund zwei Wochen erreichten den Tiernotruf Saarland e.V. mehrere Hinweise aus der Bevölkerung, wonach sich auf einem dort gelegenen Feld mehrere Herdenschutzhunde in schlechtem gesundheitlichen Zustand befinden sollen. Zusätzlich wurde der Verdacht geäußert, dass es sich bei der dortigen Haltung um eine illegale Vermehrung unkastrierter Tiere handeln könnte – möglicherweise sogar unter Bedingungen, die Inzucht nicht ausschließen.
Einsatz und Beobachtungen vor Ort
Ein Mitglied des Tiernotruf Saarland e.V. begab sich zur genannten Örtlichkeit, um die Hinweise zu überprüfen.
Gelände: Vor Ort befand sich ein unaufgeräumter Acker mit einem improvisierten, in Teilen beschädigten Zaun.
Tiere: Zunächst waren keine Hunde zu sehen. Erst auf akustisches Locken/Pfeifen erschienen zwei Herdenschutzhunde – ein männliches und ein weibliches Tier.
Auffälligkeiten:
Das weibliche Tier wies deutlich vergrößerte Zitzen auf, was auf einen kürzlich erfolgten Wurf schließen lässt.
Beide Hunde hatten verletzte Ohren. Bei einem Tier war die Wunde offen, nässend und unversorgt, mit mehreren Fliegen und Anzeichen möglicher Eiablage (Myiasisgefahr).
Die Wundränder wirkten unsauber, und es bestand ein klarer Bedarf an tierärztlicher Wundversorgung.
Nach erster Einschätzung könnten hier mehrere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (TierSchG) vorliegen:
§ 2 TierSchG – Anforderungen an die Haltung
Der Halter ist verpflichtet, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Offensichtlich unzureichende Wundversorgung und fehlender Schutz vor Parasiten deuten auf eine Verletzung dieser Pflicht hin.
§ 3 Nr. 6 TierSchG – Verbot, einem Tier länger anhaltende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen
Unterlassene medizinische Behandlung einer offenen, infizierten Wunde kann zu erheblichen Schmerzen und Leiden führen.
§ 11 TierSchG – Erlaubnispflicht für Zucht und Haltung bestimmter Tiere
Sollte hier eine gewerbsmäßige oder wiederholte Zucht ohne Genehmigung erfolgen, läge ein Verstoß gegen die Genehmigungspflicht vor.
Der Verdacht auf Inzucht verstärkt die tierschutzrechtliche Relevanz.
Weitere Schritte
Der Sachverhalt wurde umfassend dokumentiert (Foto- und Videomaterial).
Da der Halter vor Ort nicht eindeutig festgestellt werden konnte, wird Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz bei den zuständigen Ermittlungsbehörden gestellt.
Das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) wird zeitnah über den Zustand der Tiere informiert, um unverzüglich tierschutzrechtliche Maßnahmen zu prüfen und ggf. eine tierärztliche Untersuchung zu veranlassen.
Fazit:
Der vorliegende Fall deutet auf gravierende Mängel in der Tierhaltung und mögliche Verstöße gegen mehrere Vorschriften des Tierschutzgesetzes hin. Im Interesse des Tierwohls ist eine sofortige behördliche Überprüfung der Haltungsbedingungen, der gesundheitlichen Versorgung der Tiere sowie der rechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen Zucht erforderlich.

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