Datum: 10.08.2025
Einsatzort: Dillingen, Bereich einer Eisdiele
Alarmierungszeit: ca. 10:00 Uhr
Beteiligte Organisationen: Tiernotruf Saarland e.V.
Beteiligte Einsatzkräfte: 1 Mitglied, Einsatzleitung Tiernotruf Saarland
Besonderheiten: Verdacht auf Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und Naturschutzgesetz
Einsatzverlauf
Am 10.08.2025 ging gegen 10:00 Uhr ein Notruf beim Tiernotruf Saarland e.V. ein. Gemeldet wurde ein verletzter Greifvogel im Bereich einer Eisdiele in Dillingen.
Sofort wurde ein einsatzbereites Mitglied alarmiert und rückte aus. Bereits etwa drei Minuten nach der Alarmierung meldete sich der Anrufer erneut und teilte mit, dass das Tier inzwischen verstorben sei.
Da die Umstände unklar waren und eine mögliche Straftat nicht ausgeschlossen werden konnte, entschied der Einsatzleiter, das Mitglied dennoch vor Ort zu schicken, um den Sachverhalt zu überprüfen.
Lage vor Ort
Beim Eintreffen wurde dem Mitglied ein toter, noch sehr junger Habicht (Accipiter gentilis) übergeben.
Äußerlich waren keine Verletzungen erkennbar. Auffällig war jedoch, dass der Vogel im Stadtgebiet, zudem in einer Sackgasse, aufgefunden worden war – ein für Habichte eher untypischer Fundort.
Besonders alarmierend: Im Schnabel des Tieres befanden sich große Mengen Blut. Dies lässt den dringenden Verdacht auf eine Vergiftung zu.
Mögliche Vergiftungsart
Es ist unklar, ob es sich um:
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Eine Sekundärvergiftung handelt
→ Das bedeutet, dass das Tier nicht direkt Gift aufgenommen hat, sondern durch den Verzehr eines bereits vergifteten Beutetieres (z. B. Taube, Maus, Ratte, Aas) selbst vergiftet wurde. Solche Fälle treten häufig auf, wenn Giftköder gegen andere Tiere ausgelegt werden. -
Eine direkte Vergiftung durch Tierquälerei
→ Hierbei wird Gift absichtlich so platziert oder verabreicht, dass es gezielt Greifvögel oder andere Tiere trifft – ein klarer Straftatbestand.
Die genaue Ursache kann nur durch eine toxikologische Untersuchung festgestellt werden.
Maßnahmen
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Der Vogel wurde nach Anweisung des Einsatzleiters asserviert (beweissicher sichergestellt).
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Lagerung bis zur Übergabe in einer elektrischen Kühlbox zur Konservierung des Beweismaterials.
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Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und dem Veterinäramt zwecks Untersuchung.
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Geplante Übergabe am Folgetag zur weiteren Analyse und rechtlichen Bewertung.
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Anzeige wegen Verdachts auf:
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§ 17 TierSchG – Verbot der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund / Verbot des Zufügens erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden.
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§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG – Verbot, besonders geschützte Arten (wie den Habicht) zu töten.
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§ 71 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG – Strafvorschriften bei Verstößen gegen den Artenschutz.
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Einschätzung
Aufgrund der Art und des Fundortes, in Verbindung mit den Blutspuren im Schnabel, besteht ein begründeter Verdacht auf eine vorsätzliche oder fahrlässige Vergiftung. Der Habicht ist in Deutschland streng geschützt und sein Tod stellt – sollte sich der Vergiftungsverdacht bestätigen – eine schwere Straftat dar.
Status
Einsatz abgeschlossen, Fall in Bearbeitung bei Behörden.
Der Tiernotruf Saarland e.V. unterstützt die Ermittlungen weiterhin und ruft die Bevölkerung zur sofortigen Meldung verdächtiger Köder oder Tierfunde auf.